Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der M KOM GmbH
1. Allgemeines
1.1. Für alle Geschäfte, die wir mit Bestellern abschließen, gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Widersprechende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn wir ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung erklärt haben.
1.2. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, mündliche Vereinbarungen der schriftlichen Bestätigung. Bestellungen werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von uns verbindlich.
2. Preise, Kostenvoranschläge
2.0. Die Rechnungsstellung kann auch auf elektronischem Weg per E-Mail erfolgen sofern der Besteller über eine E-Mail-Adresse verfügt. Rechnungen in schriftlicher Form werden in diesem Fall nur auf Anforderung erstellt.
2.1. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise in EURO ab Werk ausschließlich Um-satzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Die Umsatzsteuer bestimmt sich nach der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer.
2.2. Es gelten die von uns bestätigten Preise. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden.
2.3. Montagefestpreise, die als solche gekennzeichnet werden, umfassen Montagezeit, An- und Abfahrt sowie Verpackungskosten. Die genannten Kosten decken nicht etwaige Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie die bauseits zu erbringenden Vorbereitungsarbeiten wie Ausräumen von Zim-mern oder Freilegen von Wänden, Erd-, Beton-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.
2.4. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller an der Montagestelle für die Lagerung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. für geeignete, trockene und verschließbare Räume und für die Monteure den Umständen angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie Sanitäranlagen zu sorgen. Der Besteller hat den Besitz des Lieferers und der Monteure auf der Baustelle in der Weise zu schützen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
2.5. Vor Beginn der Montage müssen die zur Aufnahme der Arbeiten erforderlichen und vereinbarten Vorarbeiten abgeschlossen sowie Zuwegungen, Beistellungen und Materialien an der Montagestelle. vorhanden sein, sodass die Montage wie vereinbart ohne Verzögerung begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
2.6. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretenden Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten der Wartezeit und zusätzliche Reisekosten zu tragen. Wenn vor bzw. während der Montagearbeiten noch Vorbereitungsarbeiten erforderlich sind, sind wir berechtigt, mit Zustimmung des Kunden diese Arbeiten durchzuführen und zu unseren normalen Stundenlohnsätzen zu berechnen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Die Zahlung wird grundsätzlich innerhalb von acht Tagen nach Lieferung bzw. in Montagefällen nach Abnahme netto fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
3.2. Die Zahlung gilt grundsätzlich dann als fristgerecht eingegangen, wenn der Betrag innerhalb der an-gegebenen Zeit auf unserem Konto gutgeschrieben ist. Bei Überschreitung des Zahlungsziels können wir Verzugszinsen in einer Höhe verlangen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens gestattet und dem Besteller der Nachweis, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.3. Wir sind berechtigt, Bestellungen bis zu dem Zeitpunkt zurückzuhalten, zu dem alle Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen oder sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind, ohne dass dadurch dem Besteller ein Rücktrittsrecht oder ein Schadensersatzanspruch entsteht.
3.4. Bei Lieferungen, die zusätzlich eine Montage enthalten, können wir eine Abschlagszahlung in Höhe der bereits geleisteten Arbeiten und gelieferten Anlageteile und Geräte anfordern, sobald diese einen Umfang von mindestens 1/3 des Gesamtaufwandes erreicht haben.
3.5. Tritt nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung unserer Zahlungsansprüche wegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung binnen angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung ihres Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
3.6. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
3.7. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwaiger Zahlungsmittel sofort fällig, wenn die vorstehenden oder vereinbarten Zahlungsbedingungenen nicht eingehalten werden oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern.
4. Leistungsinhalt (Kataloge, Zeichnungen, sonstige Unterlagen)
4.1. Für Inhalt, Art und Umfang der Leistung ist unsere Erklärung (Angebot, Auftragsbestätigung) maßgebend.
4.2. Die in Prospekten, Katalogen und Angeboten enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Geringfügige branchen- und handelsübliche Änderungen sowie technische Verbesserungen gelten als vereinbart.
4.3. Handelsübliche oder unwesentliche Abweichungen der gelieferten Ware in Quantität und Qualität werden von dem Besteller zugestanden. Das Verwendungs- und Anwendungsrisiko trägt der Besteller, soweit wir nicht ausdrücklich eine bestimmte Verwendbarkeit oder Anwendbarkeit garantiert haben. Soweit wir nicht eine Garantie ausdrücklich abgeben, handelt es sich bei Angaben zu dem Produkt um Beschreibungen.
4.4. An Planungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Besteller von uns zur Verfügung gestellt wurden, behalten wir uns unsere Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. 4.5. An Standardsoftware und Firmware erwirbt der Besteller das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, den Lizenzgegenstand bestimmungsgemäß zu internen Zwecken zu verwenden. Hierzu darf er den Lizenzgegenstand installieren und auf den vereinbarten Geräten gleichzeitig nutzen. Diese Rechtsübertragung bezieht sich nicht auf den Sourcecode des Lizenzgegenstands. Rechte zur Bearbeitung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Lizenzgegenstands werden nicht gewährt. Dem Besteller ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen oder Unterlizenzen einzuräumen.
4.6. Der Kunde ist verpflichtet, vor der Durchführung der Montage alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Leitungs- und Kabel Verlegepläne etc. zur Verfügung zu stellen bzw. die erforderlichen Angaben zu machen. Wir haften nicht für solche Schäden, die aufgrund fehlerhafter und / oder unterlassener Hinweise entstehen.
5. Liefer- und Leistungsfristen, Teillieferungen
5.1. Liefer-, Leistungsfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
5.2. Bei einer vereinbarten Montage gilt die Liefer- und Leistungsfrist als eingehalten, sobald die Montage der Anlage innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Dies gilt auch, wenn die Anlage dem Kunden noch nicht erklärt bzw. übergeben oder von diesem abgenommen wurde.
5.3. Die angegebenen Liefer-, Leistungsfristen und -termine beziehen sich auf einen normalen Geschäfts-gang und verlängern sich angemessen bei verspätetem Eingang von Unterlagen, Anzahlungen oder sons-tigen Vorleistungen des Bestellers, bei noch erforderlicher Klärung technischer Fragen, bei späteren Än-derungen des Vertrages durch den Besteller oder bei unvorhergesehenen Ereignissen bei uns oder unseren Lieferanten (wie Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Energieversorgungsprobleme, Verzögerung in der Anlieferung wichtiger Stoffe, Streik, Aussperrung und ähnliche, nicht von uns zu vertretende, Ereignisse).
5.4. Wird die Frist oder der Termin für die Lieferung aus Gründen überschritten, die wir zu vertreten haben, so hat der Besteller uns zunächst eine schriftliche Nachfrist zu setzen. Die Frist muss unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts angemessen sein, darf jedoch 4 Wochen nicht unterschreiten.
5.5. Unsere Haftung auf Schadensersatz für Verzug oder Unmöglichkeit richtet sich nach Ziffer 9. Im Falle des Verzuges ist der Besteller im Schadensfall berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede volle Woche der Verspätung, maximal aber höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen zu verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
5.6. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig; sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
6. Versand, Gefahrübergang und Abnahme
6.1. Versandbereite Ware ist von dem Besteller unverzüglich abzunehmen. Soweit wir für den Fall des An-nahmeverzuges des Bestellers Schadensersatz verlangen, sind wir berechtigt, pauschal einen Betrag von 25 % der Auftragssumme geltend zu machen. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens gestattet und dem Besteller der Nachweis, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6.2. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir nach bestem Ermessen die Art und den Weg des Versandes aus.
6.3. Bei einer vereinbarten Montage geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Anlagenteile bei dem vertraglich vorgesehenen Bestimmungsort eingetroffen sind und an einem von dem Kunden angegebenen Platz gelagert werden oder montiert wurden. Verzögert sich der Versand von Ware aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaftsanzeige auf den Besteller über.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Wir behalten uns Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Wir behalten uns ferner ein Rücktrittsrecht vom Liefergeschäft für den Fall vor, dass es zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers kommt.
7.2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehalts-ware zu sichern. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf der Vorbehaltsware, an der wir Eigentumsrechte haben, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, ohne dass Einzelpreise ver-einbart wurden, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
7.3 Übersteigt der Wert unserer Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20%, werden wir auf Wunsch des Bestellers und nach unserer Wahl einen entsprechenden Teil der Sicherungs-rechte freigeben
7.4. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu ver-wahren und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung (Diebstahl, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens bereits jetzt an uns ab. Der Besteller ist ferner verpflichtet, uns unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die an uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
7.5. Eine etwaige Be-, Verarbeitung oder Umbildung sowie einen Einbau der Vorbehaltsware nimmt der Be-steller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbei-tet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Wird die Ware von uns mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Besteller anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.
7.6 Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf, auch die Forderung nebst allen Nebenrechten in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht.
7.7. Der Besteller verwahrt uns das (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
8. Gewährleistung
8.1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen - verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Ware; im Fall von Montagearbeiten beginnt die Verjährung mit der Abnahme der Leistung. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller die Ware unsachgemäß behan-delt, wartet, lagert, verarbeitet oder gebraucht. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
8.2. Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Wurde eine Abnahme durchgeführt, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
8.3. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.
8.4. Bei einer berechtigten, fristgerechten Mängelrüge werden wir zunächst nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder einwandfreien Ersatz liefern (Nacherfüllung).
8.5 Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller die weitergehenden Rechte auf Ersatz des Schadens statt Erfüllung, Rücktritt oder Minderung geltend machen. Der Besteller kann diese weitergehenden Rechte auch dann - ohne dass es einer Fristsetzung bedarf - geltend machen, wenn wir die Erfüllung endgültig und ernsthaft verweigern, beide Arten der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten ablehnen oder wenn die dem Besteller zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder diesem unzumutbar ist. Dabei gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, es sei denn, dass sich aus der Art der Ware bzw. des Mangels oder aus sonstigen Umständen ein anderes ergibt.
8.6. Unsere Haftung auf Schadensersatz aus Schlechtleistung bestimmt sich nach Ziffer 9.
8.7. Wird während der Gewährleistungszeit ein Teil einer Gesamtanlage ersetzt, verlängert sich hierdurch die Gewährleistungszeit für die Gesamtanlage nicht.
9. Haftung
9.1. Die M KOM GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der M KOM GmbHoder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 2 dieses 9.1. aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 2 dieses 9.1. aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
9.2. Die Regelungen des vorstehenden 9.1. gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.
10. Datenschutz
Der Auftraggeber willigt ein, dass die M KOM GmbH seine Kontaktdaten zum Zwecke der Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie zur Pflege der Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber erhebt, verarbeitet und nutzt. Kontaktdaten sind die geschäftsbezogenen Kontaktinformationen, die uns durch den Auftraggeber zugänglich gemacht werden; insbesondere Namen, Berufsbezeichnungen, Geschäftsadressen, geschäftliche Telefon- und Fax-Nummern sowie E-Mail-Adressen von Mitarbeitern des Auftraggebers oder von Dritten. Der Auftraggeber willigt ferner ein, dass die Kontaktdaten unseren jeweiligen Subunternehmern zugänglich gemacht und durch diese im Rahmen der in diesem Absatz genannten Verwendungszwecke verarbeitet und genutzt werden.
11. Sonstige Bestimmungen
11.1. Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden, insbesondere Zusicherungen, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf diese Schriftformerfordernis.
11.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz (Borgholz-hausen).
11.3. Soweit der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten die sich unmittelbar oder mittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, unser Ge-schäftssitz (Borgholzhausen). Wir sind berechtigt, Ansprüche auch an jedem anderen Gerichtsstand geltend zu machen.
11.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG /„UN-Kaufrecht“) ist ausgeschlossen. Stand: November 2012